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Kostenlose Rechenhilfe

Die Versteigerungsgrenzen

In der Zwangsversteigerung entscheiden zwei Grenzen, ob Ihr Gebot den Zuschlag bekommen kann: die 5/10- und die 7/10-Grenze. Geben Sie den Verkehrswert ein. Sie sehen, ab welchem Gebot Sie die Grenzen erreichen, welche Sicherheitsleistung Sie bereithalten müssen und was Ihr Gebot an Grunderwerbsteuer kostet.

Steht in der Bekanntmachung auf zvg-portal.de und im Gutachten.
Termin
Der Wert der Rechte, die bestehen bleiben und die Sie übernehmen. Das Gericht nennt sie im Termin.
Grunderwerbsteuer 6,5 %, seit 1. Januar 2015.
Das Bargebot: was Sie im Saal bieten.

Bei 78.000 €: zwischen 5/10 und 7/10

60.000 €
ab diesem Gebot erreichen Sie die 5/10-Grenze (§ 85a ZVG): die Hälfte des Verkehrswerts
84.000 €
ab diesem Gebot erreichen Sie die 7/10-Grenze (§ 74a ZVG): sieben Zehntel des Verkehrswerts
12.000 €
Sicherheitsleistung: 10 % des Verkehrswerts (§ 68 ZVG)
5.070 €
Grunderwerbsteuer: 6,5 % auf Ihr Gebot
  • Ihr Gebot ist 65 % des Verkehrswerts.
  • Ein Gläubiger, der bei 7/10 gedeckt wäre, kann die Versagung des Zuschlags beantragen (§ 74a ZVG). Ob er das tut, wissen Sie vorher nicht.
  • Halten Sie 12.000 € Sicherheitsleistung vor dem Termin bereit, per Überweisung oder Bankscheck. Bargeld ist ausgeschlossen (§ 69 ZVG).
Was die Wohnung Sie bei diesem Gebot kostetBetrag
Ihr Gebot, das Bargebot78.000 €
Grunderwerbsteuer 6,5 % auf 78.000 €5.070 €
Zuschlag und Grundbuch 1 % Ihres Gebots, Annahme780 €
Zinsen bis zum Verteilungstermin 4 % im Jahr auf Ihr Gebot, sechs Wochen als Annahme360 €
Zusammen84.210 €

Rechnen Sie die ganze Wohnung durch

Die Grenzen sagen, ob Ihr Gebot den Zuschlag bekommen kann, nicht, ob es ein guter Kauf ist. Das hängt von Miete, Hausgeld, Renovierung und Finanzierung ab.

Der erste Schritt ist kostenlos. Mit dem Fünf-Zahlen-Check rechnen Sie in einer Minute Ihr Höchstgebot aus, von der Miete zurück, mit 80 % Finanzierung zu 4,2 % Zins. Wählen Sie bei "Wie Sie kaufen" die Versteigerung und geben Sie den Verkehrswert ein. Sie sehen dann sofort, ob dieses Gebot die 5/10- und die 7/10-Grenze eines ersten Termins erreicht.

Der Dealmotor in Plus rechnet danach mit Ihrer Wohnung und Ihrer Lage:

  • Ihre eigene Finanzierung und Ihre eigene Steuer, mit Ihrem tatsächlichen übrigen Einkommen;
  • Renovierung mit der 15-Prozent-Grenze und ein Stresstest für Zins, Miete und Leerstand;
  • zehn Jahre voraus: bis zu welchem Jahr Sie monatlich zuzahlen und was Sie in der Zeit tilgen;
  • die Bieterkarte: Ihre Grenzen, Ihr Höchstgebot und die Sicherheitsleistung auf einer A4-Seite, für den Saal;
  • Ihre Wohnungen speichern und per Link teilen, mit Ihrem Partner oder Ihrer Bank.

Plus kostet € 199 im Monat und ist monatlich kündbar. Ist es Ihnen innerhalb von 30 Tagen das Geld nicht wert, bekommen Sie es zurück. Premium sucht zusätzlich für Sie, liest die Unterlagen und bereitet Ihre Anfrage für die Bank vor.

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Wie die beiden Grenzen funktionieren

Beide Grenzen rechnen mit Ihrem Gebot plus dem Wert der bestehen bleibenden Rechte, verglichen mit dem Verkehrswert, den das Gericht festgesetzt hat. Nicht mit dem Gebot allein.

5/10: Das Gericht versagt von selbst

Erreicht das Meistgebot zusammen mit den Rechten nicht die Hälfte des Verkehrswerts, versagt das Gericht den Zuschlag von Amts wegen (§ 85a Abs. 1 ZVG). Eine Ausnahme gibt es: Bietet ein Gläubiger selbst, zählt auch das mit, womit er bei der Verteilung ausfallen würde (§ 85a Abs. 3 ZVG).

7/10: Ein Gläubiger kann die Versagung beantragen

Bleibt das Gebot zusammen mit den Rechten unter sieben Zehnteln des Verkehrswerts, kann ein Berechtigter, dessen Anspruch bei 7/10 gedeckt wäre, die Versagung des Zuschlags beantragen (§ 74a Abs. 1 ZVG). Das muss er im Termin selbst tun. Ob er es tut, wissen Sie vorher nicht.

Versagt das Gericht den Zuschlag wegen einer der beiden Grenzen, gibt es einen neuen Termin, in der Regel drei bis sechs Monate später (§ 74a Abs. 3 ZVG).

Wann die Grenzen entfallen

In diesem neuen Termin darf das Gericht den Zuschlag aus keiner der beiden Grenzen mehr versagen (§ 74a Abs. 4 und § 85a Abs. 2 ZVG). Dann kann jedes Gebot ab dem geringsten Gebot den Zuschlag bekommen. Aber nur, wenn die Grenzen vorher wirklich angewendet wurden: wenn das Gericht den Zuschlag aus einem dieser beiden Gründe schon einmal versagt hat.

Dass es der zweite oder dritte Termin ist, sagt darüber nichts. Wurde der frühere Termin aufgehoben, verlegt oder vom Gläubiger eingestellt, oder hat niemand geboten, hat das Gericht die Grenzen nicht angewendet. Dann gelten sie wieder. Steht es nicht in der Bekanntmachung, fragen Sie die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger. Wissen Sie es nicht, wählen Sie im Rechner "Weiß nicht": Er rechnet dann so, als ob die Grenzen noch gelten.

Auch wenn die Grenzen entfallen sind, kann der Gläubiger das Verfahren bis zum Zuschlag noch einstellen lassen (§ 30 ZVG).

Bestehen bleibende Rechte

Manche Rechte im Grundbuch erlöschen nicht mit dem Zuschlag, weil sie dem Gläubiger vorgehen, der die Versteigerung betreibt (§ 52 ZVG). Das kann ein Wohnrecht oder eine Dienstbarkeit in Abteilung II sein, oder eine Grundschuld in Abteilung III. Diese Rechte übernehmen Sie. Das Gericht nennt zu Beginn des Termins, welche Rechte bestehen bleiben und mit welchem Wert sie zählen.

Dieser Wert zählt dreimal: bei beiden Grenzen, bei der Grunderwerbsteuer und in dem, was die Wohnung Sie kostet. Sie erreichen die Grenzen also mit einem niedrigeren Gebot, zahlen die Rechte aber mit.

Sicherheitsleistung

Verlangt ein Beteiligter Sicherheit, und die Bank tut das fast immer, leisten Sie sie direkt nach Ihrem Gebot: 10 % des Verkehrswerts aus der Bekanntmachung, nicht Ihres Gebots (§ 68 Abs. 1 ZVG). Übersteigt die Sicherheit Ihr Bargebot, wird der Rest freigegeben. Bargeld ist ausgeschlossen. Zulässig sind eine Überweisung, die vor dem Termin auf dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben ist, ein Bundesbank- oder Verrechnungsscheck, der frühestens am dritten Werktag vor dem Termin ausgestellt wurde, und eine Bankbürgschaft (§ 69 ZVG). Bekommen Sie den Zuschlag, wird der Betrag auf Ihr Gebot angerechnet.

Grunderwerbsteuer und weitere Kosten in der Versteigerung

In der Zwangsversteigerung ist das Meistgebot Ihr Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG). Die Grunderwerbsteuer richtet sich nach dem Meistgebot einschließlich der bestehen bleibenden Rechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG), zum Satz des Bundeslands. Notar und Makler für den Kauf brauchen Sie nicht.

Sie zahlen aber eine Gebühr für den Zuschlag und das Grundbuch und 4 % Zinsen im Jahr auf Ihr Gebot, vom Zuschlag bis zum Verteilungstermin (§ 49 Abs. 2 ZVG und § 246 BGB). Der Rechner setzt dafür 1 % Ihres Gebots und sechs Wochen Zinsen an, wie der Dealmotor. Das sind Annahmen, keine Tarife.

Rechenbeispiel

Eine Wohnung in Nordrhein-Westfalen mit einem Verkehrswert von 120.000 Euro, im ersten Termin. Sie bieten 78.000 Euro.

  • Ohne bestehen bleibende Rechte ist Ihr Gebot 65 % des Verkehrswerts. Sie erreichen die 5/10-Grenze von 60.000 Euro, aber nicht die 7/10-Grenze von 84.000 Euro: Ein Gläubiger kann die Versagung beantragen.
  • Bleibt ein Wohnrecht bestehen, das das Gericht mit 10.000 Euro ansetzt, zählt es 88.000 Euro: 73,3 % des Verkehrswerts, über der 7/10-Grenze. Die Grenzen erreichen Sie dann schon ab einem Gebot von 50.000 und 74.000 Euro.
  • Dafür zahlen Sie mehr. Die Grunderwerbsteuer auf 88.000 Euro beträgt 5.720 Euro statt 5.070 Euro, und das Wohnrecht übernehmen Sie. Mit Zuschlag, Grundbuch und Zinsen kostet die Wohnung Sie 94.860 Euro statt 84.210 Euro.
  • Die Sicherheitsleistung beträgt in beiden Fällen 12.000 Euro.

Häufige Fragen

Darf ich unter der Hälfte des Verkehrswerts bieten?

Ja. Bieten dürfen Sie ab dem geringsten Gebot (§ 44 ZVG). Bleibt das Meistgebot im ersten Termin unter der Hälfte, bekommen Sie nur keinen Zuschlag: Das Gericht versagt ihn von Amts wegen (§ 85a Abs. 1 ZVG) und bestimmt einen neuen Termin. Das Bieten beginnt also nicht bei 50 oder 70 %.

Rechnet das Gericht die Grenzen nur mit meinem Gebot?

Nein. Es zählt Ihr Bargebot und den Kapitalwert der bestehen bleibenden Rechte zusammen und vergleicht das mit dem festgesetzten Verkehrswert (§ 74a Abs. 1 und § 85a Abs. 1 ZVG). Bleibt ein Recht über 10.000 Euro bestehen, erreichen Sie die Grenzen mit einem Gebot, das 10.000 Euro niedriger ist. Das Recht übernehmen Sie aber.

Wer kann unter der 7/10-Grenze die Versagung beantragen?

Ein Berechtigter, dessen Anspruch durch das Meistgebot ganz oder teilweise nicht gedeckt ist, bei einem Gebot von 7/10 aber voraussichtlich gedeckt wäre (§ 74a Abs. 1 ZVG). Er muss den Antrag bis zum Schluss der Verhandlung über den Zuschlag stellen. Der betreibende Gläubiger kann widersprechen, wenn ihm die Versagung einen unverhältnismäßigen Nachteil bringt. Wird der Zuschlag versagt, folgt ein neuer Termin, in der Regel drei bis sechs Monate später.

Entfallen die Grenzen in einem späteren Termin von selbst?

Nein. Sie entfallen nur, wenn das Gericht den Zuschlag in einem früheren Termin schon einmal wegen der 5/10- oder der 7/10-Grenze versagt hat (§ 74a Abs. 4 und § 85a Abs. 2 ZVG). Ein Termin, der aufgehoben oder eingestellt wurde oder in dem niemand geboten hat, zählt nicht. Sind Sie nicht sicher, wählen Sie im Rechner "Weiß nicht".

Wie viel Sicherheitsleistung muss ich bereithalten?

10 % des Verkehrswerts aus der Bekanntmachung, egal wie hoch Sie bieten (§ 68 Abs. 1 ZVG). Leisten müssen Sie sie nur, wenn ein Beteiligter sie sofort nach Ihrem Gebot verlangt (§ 67 ZVG); die Bank tut das fast immer. Bargeld ist ausgeschlossen (§ 69 ZVG): Überweisen Sie den Betrag rechtzeitig an die Gerichtskasse, oder bringen Sie einen Bankscheck mit.

Bekomme ich über der 7/10-Grenze immer den Zuschlag?

Nicht immer. Jemand anderes kann mehr bieten, und der Gläubiger kann das Verfahren bis zum Zuschlag noch einstellen lassen (§ 30 ZVG). Über der 7/10-Grenze kann nur niemand mehr wegen der Grenzen die Versagung beantragen. Bieten Sie deshalb nie über dem Höchstgebot, das Sie vorher berechnet haben.

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Das ganze Verfahren, von der Bekanntmachung bis zum Grundbuch: Zwangsversteigerung Schritt für Schritt. Alle Kosten beim normalen Kauf: der Kaufnebenkosten-Rechner.

Dieser Rechner ist eine Information und keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Er rechnet mit den Regeln von ZVG und GrEStG zum 30. September 2026 und mit Annahmen für die Kosten des Zuschlags und die Zinsen. Was in Ihrem Termin gilt, sagt das Gericht. Lassen Sie Ihr Gebot im Zweifel von einem Rechtsanwalt prüfen.